Bezirksverband Mittelrhein – Satzung
(Einstimmig beschlossen auf der der Grünungsversammlung am 4.11.99 in St. Augustin, geändert durch Beschlussfassung des Bezirksrates vom 28.11.2014 in Köln und vom 18.11.2022 in Köln)
1.Aufgaben
Der Bezirksverband hat die Aufgabe:
- Die Arbeit der Orts-, Kreisverbände und kommunalen Fraktionen des Verbandes bei Themen von regionalpolitischem Bezug zu koordinieren
- Stellungnahmen zu regionalpolitischen Themen zu erarbeiten und in der Partei und in der Öffentlichkeit zu vertreten
- regionale innerparteiliche Interessen zu vertreten
- die innerparteiliche Meinungsbildung zu unterstützen
2.Mitglieder
Mitglieder des Bezirksverbandes können die Kreisverbände aus dem Regierungsbezirk Köln werden. Der Beitritt erfolgt auf Antrag des Kreisverbandes beim Bezirksvorstand, die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anerkennung der Satzung. Die Mitgliedschaft von Kreisverbänden außerhalb des RP- Köln ist möglich. Ihr Beitritt unterliegt der gesonderten Beratung und bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Bezirksrates. Die Mitglieder des Bezirksbandes Rheinland können keinem weiteren Bezirksverband oder einer vergleichbaren Vereinigung auf Parteiebene angehören.
3.Organe
Organe des Bezirksverbandes Rheinland sind der Bezirksrat und der Bezirksvorstand.
Es gilt das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen.
3.1 Bezirksrat
Der Bezirksrat ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbandes zuständig. Neben der Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Satzung obliegen dem Bezirksrat insbesondere:
- die Wahl und Entlastung des Bezirksvorstandes
- Wahl von zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren
- die Überwachung der Geschäftsführung
- der Beschluß über den Haushaltsplan
- Beschluß über Beiträge
- die Einrichtung von Arbeitskreisen und die Wahl der ArbeitskreissprecherInnen
- Beschlüsse über Satzung und Geschäftsordnung
Der Bezirksrat tagt auf Einladung des Bezirksvorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder dies beim Vorstand beantragen, mindestens jedoch 2 mal im Kalenderjahr.
Ladungsfristen:
Der Bezirksvorstand beruft mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung den Bezirksrat per E-Mail schriftlich ein. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Bezirksrat. Es gilt das Versendungsdatum der Mail.
Stimmrecht:
Stimmberechtigt auf einem Bezirksrat sind die Delegierten der Kreisverbände, die Mitglied im Bezirksverband Mittelrhein sind.
Jeder dem Bezirksverband angehörende Kreisverband entsendet je angefangene 200 Kreisverbandsmitglieder eine, bzw. einen Delegierten in den Bezirksrat. Je Delegierte bzw. Delegiertem kann ein Ersatzdelegierter bzw. Delegierte benannt werden.
Darüber hinaus ist die Grüne Jugend Mittelrhein mit einer delegierten Person und einer ersatzdelegierten Person stimmberechtigt.
Rederecht:
Jedes Parteimitglied von Bündnis 90/Die Grünen hat Rederecht auf einer Sitzung des Bezirksrates Mittelrhein. Die Redeliste kann auf Antrag mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten geschlossen werden.
Abstimmungsmodalitäten:
- Der Bezirksrat hat das Ziel, bei inhaltlichen
Entscheidungen/Sachentscheidungen einen Konsens zu erreichen. - Sollte bei inhaltlichen Entscheidungen/Sachentscheidungen kein Konsens möglich sein, entscheidet der Bezirksrat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei bezirksinternen Personalentscheidungen gilt jeweils die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
- Diese Satzung des Bezirksverbandes Mittelrhein kann vom Bezirksrat durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Ladungsfristen gemäß den Regelungen der aktuellen Satzung und nicht bei Bezirksratssitzungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.
- Beschlüsse über die finanziellen Beiträge der Mitglieder an den Bezirksverband werden ebenfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen.
Beschlussfähigkeit:
Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn zu diesem ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit muss auf Antrag eines Mitglieds des Bezirksrats durch die Sitzungsleitung festgestellt werden. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss der Bezirksvorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und Wahlen einen neuen Bezirksrat einberufen. Dieser ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf diesem Bezirksrat nicht eingebracht werden.
Öffentlichkeit der Sitzungen:
Die Sitzungen des Bezirksrates sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrats die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden (das heißt es dürfen nur Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen anwesend sein).
Der Bezirksrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.2 Bezirksvorstand
Der Bezirksvorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
Dem Bezirksvorstand gehören an:
2 SprecherInnen
KassiererIn
SchriftführerIn
sowie drei weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes.
Der Bezirksvorstand muss mindestquotiert besetzt sein. Die Anzahl an Mitgliedern im Bezirksvorstand, die Abgeordnete im Landtag, Bundestag und Europaparlament sind, darf 3 Personen nicht übersteigen. Um eine regionale Ausgewogenheit des Bezirksvorstandes zu gewährleisten, sollen die Vorstandsmitglieder möglichst aus 7 unterschiedlichen Kreisverbänden stammen.
Die SprecherInnen vertreten die Beschlüsse des Bezirksrates. Sie führen gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Bezirks. Die SprecherInnen leiten die Sitzungen des Bezirksrates.
Die Amtsperiode des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Bei Neu- oder Nachwahlen einzelner Vorstandsmitglieder endet deren Amtszeit mit der Amtszeit des amtierenden Vorstandes.
Innerhalb der Amtszeit sind Abwahlen des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit möglich.
4.Finanzen
Der Bezirksverband finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und sonstigen Beiträgen. Der Vorstand legt zum Ende des Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und im ersten Quartal des neuen Jahres den Abschluß des Vorjahres vor.
5.Austritt und Auflösung
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Bezirksverband erklären. Eine Auflösung des Bezirksverbandes erfordert eine Zweidrittelmehrheit des Bezirksrates.